SVOR - Statuten

Präambel

Die Schweizerische Vereinigung für Operations Research (SVOR) entstand als Studiengruppe innerhalb der Schweizerischen Gesellschaft für Statistik und Volkswirtschaft (SGSV) und betrachtet sich demzufolge als der SGSV besonders verbunden. Sichtbarer Ausdruck dieser Verbundenheit ist ein Vertrag zwischen SGSVund SVOR aus dem Jahre 1972, wonach die Mitglieder der SVOR in der SGSV die Rechte von Einzelmitgliedern geniessen, die Geschäftsstellen beider Gesellschaften direkt zusammenarbeiten und die gegenseitige Bedienung der Mitglieder mit Drucksachen der beiden Gesellschaften geregelt ist.

In Fortsetzung der seit ihrer Gründung geübten Praxis bestimmt die SVOR ein Vorstandsmitglied als Delegierten zur SGSV, in der Regel den Präsidenten, der der SGSV zur Aufnahme in deren Vorstand vorgeschlagen wird.
 

STATUTEN

Art. 1    Zweck

  1. Die Vereinigung bezweckt, in der Schweiz das Operations Research in Theorie und Praxis zu fördern.
  2. Die Vereinigung vertritt die Interessen des Operations Research gegenüber schweizerischen und internationalen Organisationen mit verwandten Zielsetzungen. Sie kann für diese Aufgabe Delegierte aus dem Kreise ihrer Mitglieder bezeichnen.
Art. 2    Form, Rechtsgrundlage, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Die Vereinigung ist eine Fachgesellschaft.
  2. Die Vereinigung ist ein unabhängiger Verein nach Art. 60 ff ZGB ohne Erwerbszweck.
  3. Sitz der Vereinigung ist bei der Geschäftsstelle.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 3    Aufgaben
  1. Zur fachlichen Information und Weiterbildung – vorzugsweise ihrer Mitglieder – führt die Vereinigung Veranstaltungen durch.
  2. Die Vereinigung gibt regelmässig ein Bulletin heraus.
  3. Die Vereinigung führt im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitere Aktivitäten durch, die der Förderung des Operations Research dienen, insbesondere durch die periodische Verleihung eines SVOR-Preises.
Art. 4    Mitgliedschaft
  1. Mitglieder der Vereinigung können natürliche oder juristische Personen und andere Organisationen sein.
  2. Natürliche Personen können der Vereinigung angehören als:
  3. Alle Mitglieder gemäss Abs. 2 und 3 besitzen Stimm- und Wahlrecht; sie haben je eine Stimme. Sie erhalten das Bulletin unentgeltlich. Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung geniessen die Mitglieder besondere Vergünstigungen.
  4. Die Aufnahme als Mitglied, erfolgt in der Regel auf schriftliches Gesuch hin. Das Aufnahmegesuch ist an die Geschäftsstelle der Vereinigung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Den Beginn der Beitragspflicht legt der Vorstand jeweils angemessen fest.
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Erweiterten Vorstands durch die Generalversammlung.
  6. Der Austritt aus der Vereinigung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr der Austrittserklärung.
Art. 5    Organe
  1. Die Organe der Vereinigung sind:
  2. Über die Beschlüsse der Organe ist Protokoll zu führen.
Art. 6    Generalversammlung
  1. Die ordentliche Generalversammlungwird einmal jährlich einberufen.

  2. Die ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:
  3. Eine Generalversammlung ist mindestens 4 Wochen vor ihrer Durchführung anzukündigen. Die schriftliche Einladung zu einer Generalversammlung hat unter Angabe der Traktandenliste wenigstens 10 Tage vor dem angesetzten Zeitpunkt zu erfolgen. Der Einladung sind allfällige Anträge auf Statutenänderungen sowie bei ordentlichen Generalversammlungen die Jahresrechnung und das Budget beizulegen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Einladung und Bekanntgabe der Traktandenliste rechtzeitig erfolgt sind.
  4. Die Generalversammlung wählt:
  5. Die Generalversammlung beschliesst über:
  6. Die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung enthält:
  7. Die Traktandenlisten der Generalversammlung wird durch den Vorstand erstellt.Verhandlungsgegenstände, die an einer Generalversammlung zur Sprache gebracht werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung beim Präsidenten der Vereinigung angemeldet werden.
  8. Für die Beschlüsse der Generalversammlung ist das absolute Mehr der Stimmenden massgebend. Änderungen der Statuten können nur mit drei Viertel Mehrheit der Stimmenden beschlossen werden.

  9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder sind sie geheim durchzuführen.
Art. 7    Erweiterter Vorstand
  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus höchstens zwanzig Mitgliedern und wird für 3 Jahre von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Hochschule, Wirtschaft und öffentliche Dienste sollen in ihm vertreten sein.
  2. Der Erweiterte Vorstand bestimmt die Delegierten der Vereinigung bei anderen Organisationen.
  3. Der Erweiterte Vorstand beschliesst über:
  4. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstands aus, so ist der Erweiterte Vorstand verantwortlich, den Vorstand durch ein eigenes Mitglied bzw. durch ein früheres Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtsperiode zu ergänzen
  5. Die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg ist möglich.
Art. 8    Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren 3–5 Personen, welche die Funktionen des Vizepräsidenten, des Quästors, des Aktuars, des Redaktors des Bulletins und des Programmverantwortlichen wahrnehmen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt. Seine Mitglieder gehören auch dem Erweiterten Vorstand an. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand leitet die Vereinigung. Er führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und ist dieser gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand entscheidet über alle Fragen, deren Behandlung nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Erweiterten Vorstand vorbehalten ist. Er bestimmt die Adresse der Geschäftsstelle und kann Personal anstellen, das ihm direkt unterstellt ist.
  3. Der Präsident vertritt die Vereinigung nach aussen. Er leitet die statuarischen Veranstaltungen der Vereinigung. Er bestimmt Daten und Traktanden der Sitzungen des Vorstands und des Erweiterten Vorstands. Er lädt zu allen Vorstandssitzungen schriftlich unter Angabe der Traktanden ein.
  4. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten.
  5. Der Quästor ist verantwortlich für die Rechnungsführung der Vereinigung.
  6. Der Aktuar führt die Protokolle der Vereinigung und beaufsichtigt allfälliges Personal, sofern der Vorstand dafür keinen anderen Verantwortlichen  bezeichnet.
  7. Der Redaktor ist für das regelmässige Erscheinen des Bulletins verantwortlich.
  8. Der Programmverantwortliche erarbeitet, allenfalls mit einer von ihm zusammengestellten Kommission, das Programm der Vereinigung im Rahmen der Richtlinien des Erweiterten Vorstands und legt dem Vorstand das Budget für mit finanziellem Aufwand verbundene Programm-Veranstaltungen zur Genehmigung vor. Er sorgt für die Durchführung der beschlossenen Veranstaltungen des Programms.
Art. 9    Revisoren
 
Die Revisoren prüfen die Rechnung der Vereinigung. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
 
Art.10    Finanzen
  1. Die Vereinigung finanziert die Programme, die Publikation des Bulletins und die übrigen Ausgaben aufgrund des Budgets aus Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Kursen und Tagungen und freiwilligen Zuwendungen.
  2. Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge, deren Höhe für jede Mitgliederkategorie durch die Generalversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen anderen Mitgliedern den Beitrag vorübergehend ganz oder teilweise zu erlassen.
Art. 11    Bildung von Sektionen, Auflösung der Vereinigung
  1. Die Vereinigung kann auf Antrag von wenigstens zwanzig Mitgliedern und unter Zustimmung der Generalversammlung regionale Sektionen gründen. Die Sektionen haben sich dem Gesamtziel der Vereinigung einzuordnen. Ihre Statuten sind durch die Generalversammlung zu genehmigen.
  2. Die Auflösung der Vereinigung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag hat eine Generalversammlung zu befinden. Für den Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
Bei Auflösung der Vereinigung fällt ihr allfälliges Reinvermögen an die Schweizerische Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

Art. 12    Schlussbestimmung
 
Diese Statuten ersetzen die Statuten der Schweizerischen Vereinigung für Operations Research (SVOR) vom 18. April 1983. Sie wurden an der Generalversammlung der SVOR am 20. November 1992  in Bern angenommen und sind sofort in Kraft getreten.

 


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